1. Kann ich einen deutschen Titel in Spanien vollstrecken lassen?
Hier ist zunächst zwischen unbestrittenen Forderungen und sonstigen Forderungen, die durch die deutschen Gerichte tituliert wurden, zu unterscheiden.
Die Vollstreckung unbestrittener Forderungen (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vergleiche, usw.) richtet sich nach der im März 2002 in Kraft getretenen EU-Rechtsverordnung 44/2001 ("Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen"). Diese Verordnung erleichtert die Anerkennung von Titeln innerhalb der EU, wenn die Voraussetzungen der Art. 32 ff. EuGVVO erfüllt sind. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Schuldner muss entweder einen Wohnsitz in Spanien haben oder dort das zu vollstreckende Vermögen muss in Spanien liegen. Ferner muss der Gläubiger dem zuständigen spanischen Amtsgericht die Ausfertigung des deutschen Titels und der Vollstreckungsklausel in einer beglaubigten Übersetzung vorlegen. Desweiteren ist gem. Artikel 54 EuGVVO eine Bescheinigung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Vollstreckungstitel vollstreckbar ist.
Da in diesem Verfahrensabschnitt das spanische Verfahrensrecht Anwendung findet, ist das Vollstreckungsverfahren von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt und einem sog. "Procurador" (Prozessbevollmächtigter") einzuleiten und zu begleiten.
Der spanische Richter fertigt dann die spanische Vollstreckungsklausel aus, wobei der spanische Richter nur formelle Mängel überprüfen darf. Die notwendige Zustellung und Vollstreckung des Titels erfolgt dann durch einen Gerichtsbeamten. Erst in diesem Verfahrensabschnitt kann sich der Schuldner erstmalig zur Wehr setzen. Denn wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung Rechtsbehelf einlegen.
Zu beachten ist ferner, dass möglicherweise Art. 518 der spanischen Zivilprozessordnung Anwendung findet, wonach die Ausschlussfrist der Titelvollstreckung dann auch für nicht spanische Titel gilt. Dies ist in der Literatur derzeit umstritten.
Die EG Verordnung 805/2004 erleichtert für bestimmte Fälle das Vollstreckungsverfahren noch mehr und führt den sogenannten europäischen Vollstreckungstitel ein. Sie findet Anwendung auf "Entscheidungen" bzgl. unbestrittener Forderungen (z.B. Versäumnisurteile, Anerkenntnis des Anspruchs durch den Schuldner in einem gerichtlichen Verfahren oder Anerkennung per öffentlicher Urkunde). Voraussetzung hierfür ist im Wesentlichen, dass das Erstgericht die Entscheidung als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigt. Auch hier findet dann das spanische Vollstreckungsrecht Anwendung, wonach das Vollstreckungsverfahren wieder von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt und einem sog. "Procurador" (Prozessbevollmächtigter") einzuleiten und zu begleiten ist.
Hat der Gläubiger einen fälligen Zahlungsanspruch gegen einen Schuldner, kann er gem. der (EU) Verordnung 1896/2006 einen Antrag auf Ausstellung eines sog. europäischen Zahlungsbefehls stellen. Der europäische Zahlungsbefehl ist in Spanien anerkannt, ohne dass es einer besonderen Vollstreckbarkeitserklärung bedarf.
2. Gibt es auch in Spanien ein Mahnverfahren?
Ja, auch Spanien kennt seit der Reform des Zivilprozesses im Jahre 2000 ein Mahnverfahren. Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist bis zu einem Betrag von 250.000 EUR möglich. Zu dessen Durchführung bedarf es weder der Einbeziehung eines Rechtsanwaltes "abogado" noch eines Prozessbevollmächtigten "procurador". Allerdings muss der Mahnantrag schriftlich verfasst sein und den inhaltlichen Voraussetzungen der spanischen Zivilprozessordnung entsprechen. Ferner müssen dem Antrag Dokumente beigefügt sein, die das Bestehen der Hauptforderung glaubhaft machen. Da in Spanien die Verfahrenssprache ausschließlich spanisch ist, müssen darüber hinaus alle Dokumente in Spanisch oder in beglaubigter Übersetzung dem zuständigen spanischen Gericht vorgelegt werden. Legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, geht das Mahnverfahren in das normale Verfahren über. Hier herrscht wieder Anwalts –und Prozessbevollmächtigtenzwang.
Mit der Verordnung EG Nr. 1896/2006 wurde nunmehr ein europäisches Mahnverfahren (sog. europäische Zahlungsbefehl) eingeführt, dass neben dem spanischen Mahnverfahren Anwendung findet. Das europäische Mahnverfahren ermöglicht in Anlehnung an das deutsche Modell des Mahnverfahrens eine rasche und kostengünstigere Betreibung von unbestrittenen Zahlungsforderungen im europäischen Raum. Anders als bei einem spanischen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides müssen dem europäischen Zahlungsbefehl keine Rechnungen oder andere Unterlagen beigefügt werden. Des Weiteren ist der Antrag auch der Höhe nach nicht begrenzt.
3. Was kostet ein Anwalt in Spanien?
In Spanien existiert im Gegensatz zu Deutschland, keine gesetzliche Regelung, die mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergleichbar ist und das Anwaltshonorar zwingend regelt.
Grundsätzlich berechnet sich das Anwaltshonorar nach den Orientierungsrichtlinien der örtlichen Rechtsanwaltskammern. Anzuwenden sind jeweils die Orientierungsrichtlinien der Rechtsanwaltskammer, in dessen Gerichtsbezirk die Streitsache anhängig ist. Innerhalb dieser Richtlinien befinden sich bestimmte Ober- und Untergrenzen sowie Kriterien, wann eine Reduzierung bzw. Erhöhung des vorgeschlagenen Honorars angebracht ist.
Es können aber auch individuelle Honorarvereinbarungen zwischen den Mandanten und dem Rechtsanwalt getroffen werden, die von den oben genannten Orientierungsrichtlinien abweichen können. Möglich ist die Vereinbarung eines Stundenhonorars, einer Pauschalgebühr oder einer periodischen Zahlung.
In Spanien wie in Deutschland ist die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars (quota litis) oder die Zahlung eines Anteils des Betrages, der dem Mandaten zugesprochen wird, unzulässig. Möglich ist hingegen die Vereinbarung eines festen Grundhonorars in Kombination mit einem variablen Prozentsatz (retribución mixta).
Die Anwaltskosten sind von der Gegenseite zu ersetzen, wenn die Partei vollumfänglich in der streitigen Sache obsiegt. Obsiegt die Partei hingegen nur teilweise, muss jede Partei seine Anwaltskosten selbst tragen. Eine Quotelung der Kosten gibt es mithin, wie in Deutschland, nicht.
Wir empfehlen daher mehrere Kostenvoranschläge einzuholen, bevor Sie sich für einen Anwalt entscheiden. Die Mitglieder der AHK Spanien können sich auch gerne für Rückfragen an uns wenden. Wir werden Ihnen dann weiterhelfen.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird in Spanien jedem Angehörigen der Europäischen Union und anderen legal in Spanien wohnenden Ausländern gewährt, sofern diese fehlende Eigenmittel nachweisen können, Art. 2 des Gesetzes zur Prozesskostenhilfe (Ley de la Asistencia Jurídica Gratuita; Ley 1/1996).
Soweit über den Antrag durch das Gericht positiv entschieden wird, bekommt die Partei einem vom Gericht ausgewählten Rechtsbeistand zugewiesen.
4. Gibt es in Spanien Gerichtsgebühren?
1986 wurden die Gerichtsgebühren in Spanien zunächst vollständig abgeschafft. Mit Gesetz vom 30.Dezember 2002 (Ley 53/2002) wurden diese jedoch teilweise für Unternehmen wieder eingeführt. So wird nunmehr eine Gerichtsgebühr in zivilrechtlichen Verfahren z.B. bei Mahnanträgen, Klagen im Erkenntnisverfahren, bei Einsprüchen gegen Vollstreckungen von aussergerichtlichen Titeln, Widerklagen und Berufungen erhoben.
Davon ausgenommen sind jedoch u.a. Familien- und Erbschaftssachen, sowie Unternehmen, deren Jahresnettoumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
Privatpersonen sind gänzlich von der neuen Regelung ausgeschlossen Art. 35 Abs. 3 S. 2 lit. c Ley 53/ 2002. Für sie fallen auch weiterhin keine Gerichtsgebühren an.
Die Gebühr setzt sich aus einem feststehenden und einem variablen Gebührenteil zusammen. Nach dem variablen Gebührenteil werden 0,5% des Streitwertes erhoben (Prozentsatz gilt bis zu einem Streitwert von 1 Mio. EUR), während sich der feststehende Gebührenteil aus folgender Tabelle ergibt:
| Mündliches Verfahren ("verbal") | Ordentliches Verfahren ("ordinario") | Mahn- und Wechselverfahren ("monitorio cambiario") | Vollstreckung nicht gerichtlicher Titel ("ejecución extrajudicial") | Insolvenzverfahren ("concursal") | Berufungsverfahren ("apelación") | Kassationsbeschwerde |
| 90,- EUR | 150,- EUR | 90,- EUR | 150,- EUR | 150,- EUR | 300,- EUR | 600,- EUR |
5. Wer muss die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zahlen?
Sofern eine Partei dem Rechtsstreit vollständig unterliegt, werden ihr die Kosten aufgebürdet.
Sofern die klägerische Partei nur teilweise unterliegt bzw. obsiegt, werden ihr die eigenen Kosten vollständig auferlegt. Eine Quotelung der Prozesskosten, wie es in Deutschland üblich ist, gibt es in Spanien nicht.
Die spanische Zivilprozessordnung regelt, dass im Falle der Stattgabe eines Rechtsmittels wie z.B. Berufung, Kassationsbeschwerde oder ausserordentlicher Rechtsbefehl wegen der Verletzung prozessualer Vorschriften, keine Kostenentscheidung erfolgt und jede Partei die eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt.
6. Kann ich die Gebührenrechnung eines Anwalts überprüfen lassen?
Zwar gibt es sog. Gebührenrichtlinien für Rechtsanwälte (vgl. Frage 3), nach denen das anwaltliche Honorar bemessen werden kann. Allerdings trifft der Anwalt mit seinem Mandanten in der Regel eine eigene Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung. Diese kann von den Richtlinien selbst erheblich abweichen ohne rechtswidrig zu sein.
Ist der Mandant mit der Gebührenrechnung nicht einverstanden bleibt ihm jedoch die Möglichkeit die Rechtsanwaltskammer anzurufen, bei dem der Anwalt zugelassen ist. Diese versucht die streitige Angelegenheit zu schlichten.
7. Muss ich für einen Rechtsstreit einen Anwalt am Ort meines Streitgegners wählen?
Grundsätzlich ist das Gericht für die streitige Sache zuständig, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Zwar kann jeder spanische Anwalt in jedem spanischen Gerichtsbezirk auftreten, allerdings empfiehlt es sich auch in dem Bezirk einen Anwalt zu konsultieren, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, um die Anfahrtskosten des Anwalts nicht tragen zu müssen.
8. Wie lange dauert ein Prozess?
Ein Gerichtsprozess in der ersten Instanz dauert in der Regel mindestens ein Jahr. Ähnlich wie in Deutschland können je nach Sachverhalt und Streitwert drei Instanzen durchlaufen werden, sodass sich ein Rechtsstreit auch über Jahre hinziehen kann.
9. Was kostet zum Beispiel die Gründung einer einfachen spanischen "GmbH"?
Das erforderliche Mindeststammkapital für die Gründung einer sog. "sociedad de responsabilidad limitada" (S.L.) ist erheblich geringer als das für die Gründung einer deutschen GmbH. So beträgt das erforderliche Mindestkapital lediglich 3.000 EUR. Dieses muss jedoch zum Gründungszeitpunkt bereits vollständig aufgebracht werden. Hinzu kommen die Notarkosten, Anwaltskosten, die Handelsregistergebühren und etwaige Kosten für einen Übersetzer. Die Notargebühren werden gestaffelt auf der Grundlage des Gesellschaftskapitals berechnet. Die 1%ige Gründungssteuer (Körperschaftssteuer auf das Stammkapital) ist abgeschafft worden.